Familie und Kinder
Erhöhte Familienbeihilfe bei Behinderung: Antrag und Nachweis
Für Kinder mit erheblicher Behinderung gibt es einen Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe. Grundlage ist ein Gutachten des Sozialministeriumservice, das den Grad der Behinderung feststellt. Der Erhöhungsbetrag kann rückwirkend gewährt werden, wenn die Behinderung bereits früher bestand.
- Ebene
- Bund
- Stelle
- Finanzamt, Begutachtung durch das Sozialministeriumservice
- Höhe
- Erhöhungsbetrag zusätzlich zur Familienbeihilfe, jährlich valorisiert. Aktuelle Höhe auf oesterreich.gv.at prüfen.
- Antragsfenster
- Laufend, rückwirkend bei früherem Bestehen möglich
Eckdaten
| Grundlage | Gutachten des Sozialministeriumservice |
|---|---|
| Schwelle | erheblicher Grad der Behinderung |
| Rückwirkend | bei nachgewiesenem früherem Bestehen |
| Ohne Altersgrenze | bei dauernder Erwerbsunfähigkeit |
Voraussetzungen
- Bestehender Anspruch auf Familienbeihilfe
- Festgestellter Grad der Behinderung ab der maßgeblichen Schwelle
- Gutachten des Sozialministeriumservice
- Bei Bezug ohne Altersgrenze: voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze
Schritt für Schritt
Antrag beim Finanzamt stellen
Der Antrag auf den Erhöhungsbetrag geht ans Finanzamt, das die Begutachtung beim Sozialministeriumservice veranlasst. Ein eigener Weg zum Sozialministeriumservice ist nicht nötig.
Befunde vollständig vorbereiten
Fachärztliche Befunde, Entwicklungsberichte, Therapieberichte und schulische Stellungnahmen. Je konkreter die funktionellen Einschränkungen beschrieben sind, desto belastbarer das Gutachten.
Zur Untersuchung vorbereitet erscheinen
Beschreibe den Alltag realistisch, nicht den besten Tag. Eine schriftliche Aufstellung des täglichen Hilfebedarfs ist hilfreich und wird gern entgegengenommen.
Rückwirkung geltend machen
Bestand die Behinderung nachweislich schon früher, kann der Erhöhungsbetrag rückwirkend gewährt werden. Das muss ausdrücklich beantragt und mit Befunden belegt werden.
Folgeansprüche prüfen
Der Erhöhungsbetrag eröffnet weitere Wege: erhöhter Freibetrag in der Arbeitnehmerveranlagung, Bezug ohne Altersgrenze bei dauernder Erwerbsunfähigkeit, teils Landesleistungen.
Wann es die Förderung nicht gibt
- Kinder ohne Grundanspruch auf Familienbeihilfe
- Grad der Behinderung unterhalb der Schwelle
- Zeiträume ohne belegbaren Nachweis des früheren Bestehens
- Vorübergehende Erkrankungen ohne dauerhafte Funktionseinschränkung
Kombinierbar mit anderen Förderungen?
Kombinierbar mit Pflegegeld, das eigenständig und unabhängig gewährt wird, sowie mit Leistungen des Sozialministeriumservice und der Länder. Steuerlich eröffnet der Erhöhungsbetrag zusätzliche Freibeträge in der Arbeitnehmerveranlagung. Eine Anrechnung auf das Pflegegeld erfolgt nicht.
Rückwirkung ist der häufig übersehene Punkt
Viele Familien beantragen den Erhöhungsbetrag erst Jahre nach der Diagnose, weil sie ihn nicht kannten. Bestand die Behinderung nachweislich bereits früher, ist ein rückwirkender Bezug möglich — teils über einen erheblichen Zeitraum. Voraussetzung ist, dass der frühere Zustand durch Befunde belegbar ist. Es lohnt sich daher, alte Arztbriefe, Entwicklungsberichte und Therapiedokumentationen zusammenzusuchen und die Rückwirkung ausdrücklich zu beantragen.
Bezug ohne Altersgrenze
Tritt vor Erreichen der Altersgrenze eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ein, kann die erhöhte Familienbeihilfe unbefristet weiterlaufen — auch im Erwachsenenalter. Das ist für viele Familien die wirtschaftlich bedeutsamste Regelung überhaupt, weil sie eine dauerhafte Einkommensquelle sichert. Der Nachweis muss allerdings zeitlich vor der Altersgrenze erbracht sein; eine spätere Feststellung reicht nicht. Wer absehen kann, dass dieser Fall eintritt, sollte das rechtzeitig klären.
Mehrkosten abbilden
budgethub.ch führt behinderungsbedingte Mehrkosten als eigene Kategorie — die Grundlage für Freibeträge und Anträge.
Zu budgethub.ch →Häufige Fragen
Wo stelle ich den Antrag?
Beim Finanzamt. Es veranlasst die Begutachtung durch das Sozialministeriumservice.
Geht das rückwirkend?
Ja, wenn das frühere Bestehen der Behinderung durch Befunde belegt werden kann. Ausdrücklich beantragen.
Wird das auf das Pflegegeld angerechnet?
Nein, beide Leistungen bestehen unabhängig nebeneinander.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- FLAG — Familienlastenausgleichsgesetz — Erhöhungsbetrag und Bezug ohne Altersgrenze
- Sozialministeriumservice — Begutachtung und Grad der Behinderung
- EStG — Freibeträge bei Behinderung in der Veranlagung
Passt dazu
Redaktionell aufbereitete Information, keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Förderhöhen sind Richtwerte und hängen von Bundesland, Gemeinde und Jahresbudget ab — prüfe den aktuellen Stand bei der genannten Stelle.
Gründer, Innopulse Consulting GmbH · Finanz- und SaaS-Unternehmer
Leutrim betreibt mehrere Finanzwissensportale für den DACH-Raum und schreibt über Budgetplanung, Steuern und digitale Finanztools. Alle Inhalte werden redaktionell geprüft und regelmäßig aktualisiert.